BGH: Haftung für unzureichend gesichertes WLAN
"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."#
O-Ton der Pressestelle des BGHs in dieser Mitteilung, Hervorhebung durch mich.
Drum merke: Man belasse es nicht bei den werkseitigen Einstellungen!
Tipps für mehr WLAN-Sicherheit
- Sichern Sie das Setup des Funk-Routers mit einem Kennwort. Es gibt Vorgaben wie 0000, 1234, admin, und so weiter. Die sollten Sie unbedingt ändern. Siehe Tipps für bessere Passwörter & Kennwörter.
- Wählen Sie WPA2 als Verschlüsselung im Setup des WLAN-DSL-Routers.
- Kein WPA. Kein WEP. Und auch kein Mischbetrieb.
- Wählen Sie als WPA-Netzwerkschlüssel eine 63 Zeichen lange Passphrase, die absolut kryptisch und nervtötend ist. Dann und nur dann schützt sie WPA2 gegen Brute-Force- und Wörterbuch-Attacken auf Ihr Funknetz.

Je länger, desto besser: WPA-Netzwerkschlüssel
Am besten, Sie fluchen jedesmal, wenn Sie den WPA-Netzwerkschlüssel eingeben müsssen, eben weil er so elend lang und kryptisch ist. Denn dann flucht der Hacker auch.
- Siehe auch: "Wie Sie ihr Funknetz sicherer machen: Tipps für WLAN-Sicherheit", mit denselben Tipps plus einer Liste von wertlosen Voodoo-Tipps, die man auch mal gelesen haben sollte, weil sie einem ständig begegnen, dort aber ernst gemeint...